Hinweis: der Verein ist anerkannt gemeinnützig und berechtigt für Spenden ab 50 Euro und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs. 1 EStDV), auszustellen!

Satzung  des  Vereins „Bürgerinitiative Tanklager Farge“ zum Schutz der Umwelt und Reinhaltung des Grundwassers in Bremen-Nord und Umgebung e.V.

Vereinsregister Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen VR 7731 HB

INHALT

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungswesen
§ 11 Revision/Kassenprüfung
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Tanklager Farge zum Schutz der Umwelt und Reinhaltung des Grundwassers in Bremen-Nord und Umgebung e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Bremen.
  3. Der Verein ist in dem  Vereinsregister unter der Nummer VR 7731 HB eingetragen.

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§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Gesundheitsschutz der Bevölkerung durch den Erhalt der natürlichen Grund- und Trinkwasserressourcen in Bremen-Nord und Umgebung.

Anliegen des Vereins ist die Sicherstellung der nachhaltigen und vollständigen Sanierung kontaminierter Gebiete. Der Verein möchte sich ferner für die Vermeidung weiterer Kontaminationen einsetzen.

Der Verein fördert des Weiteren die Volksbildung, in dem er die Öffentlichkeit über die Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von kontaminiertem Erdreich, Grundwasser und Luft informieren. Insbesondere  klärt der Verein die Öffentlichkeit über die Auswirkungen schädlicher Veränderungen auf das Erdreich sowie Grund-, Trinkwasser, Luft und Gesundheit auf.

Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen, unter Beachtung der bestehenden Gesetze und demokratischen Grundwerte, durch.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ aus der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig sind, begünstigt werden.
  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
  6. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ein dem Kassenwart nachgewiesener und vom Vorstand geprüfter Auslagenersatz ist zulässig.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche Personen, die sich zu den in der Satzung niedergelegten Grundsätzen bekennen, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erwerben.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag  hin. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob dem Aufnahmeantrag entsprochen wird. Die Entscheidung des Vorstandes muss nicht begründet werden.
  3. Gegen eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nach Zugang der Ablehnung, schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste planmäßige Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden.

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§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beiträge sind im 1. Quartal des Jahres fällig, bei neuen Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Vereinseintritt.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Zur finanziellen Förderung des Vereinszwecks ist die Fördermitgliedschaft ohne Wahrnehmung der Mitgliedsrechte möglich.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a)    Tod

b)    Austritt
Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor Jahresende zugegangen sein.

c)    Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen oder es können ihm einzelne Mitgliedschaftsrechte, bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder wenn durch sein Verhalten oder durch ehrloses Handeln das Ansehen des Vereins geschädigt wird, aberkannt werden. Die Entscheidung des Vorstandes muss nicht begründet werden.

Für das Mitglied besteht ein Einspruchsrecht, das von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu beraten ist. Die Mitgliedsrechte ruhen während des Verfahrens. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung besteht kein Einspruchsrecht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden.

d)    Streichung der Mitgliedschaft,
wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

  1. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
  2. Eine Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung

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§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Mitglieder. Sie findet einmal jährlich statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Email oder durch Bekanntgabe im BLV mit Angaben der Tagesordnung, ein.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht über den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  5. Alle drei Jahre wählt sie den Vorstand und mindestens zwei Revisor/innen (KassenprüferInnen).
  6. Die Mitgliederversammlung legt die Zahl der Beisitzer/-innen im Vorstand fest.
  7. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist ausgeschlossen.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  10. Beschlüsse mit einer Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  11. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins, sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen auf Aufforderung zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

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§ 9 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und ein Beisitzer (der stellvertretende Vorsitzende).

Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer
  • weitere Beisitzer, deren Zahl jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederzahl festgelegt wird.

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, kann nachgewählt werden. Alternativ kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur Neuwahl benennen.

Aufgaben:

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:

  • die Aufnahme von Mitgliedern,
  • die Aufstellung des Haushaltplanes und des Jahresberichtes,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
  • die Durchführung und Umsetzung des Satzungszwecks und
  • alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand  kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn ein Vorstandsmitglied auf diesem Verfahren besteht.

Der Vorstand nach § 26 BGB trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung. Für ein Verschulden der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder, bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen, haftet ausschließlich der Verein. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist sowie für Fälle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

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§ 10 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.

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§ 11 Revision/Kassenprüfung

Die Revisoren/Revisor/-innen (Kassenprüfer/-innen) dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein. Sie sind im Auftrag der Mitglieder zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet und kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich im Hinblick darauf statt zu finden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

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 § 12 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, vorzunehmen und die Vereinsatzung entsprechend anzupassen. Das Votum der Mitglieder ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nachzuholen.

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§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschließen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland  e. V. (BUND), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

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Beschlossen durch die Mitglieder am 06.08.2013